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   BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61   

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BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61 (https://dejure.org/1964,99)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.1964 - VI C 118.61 (https://dejure.org/1964,99)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 1964 - VI C 118.61 (https://dejure.org/1964,99)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versorgung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes Berlin - Beschäftigung im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands - Wahrung der Alimentierungsverpflichtung - Anspruch auf Witwengeld - Rückwirckende Änderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 87; GG Art. 14, 33; LBG Bln (1962) § 149

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 20, 29
  • MDR 1965, 325
  • DÖV 1965, 167
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.11.1959 - VI C 339.56
    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61
    Die Klägerin erhob unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 9, 314 Widerspruch, der durch Bescheid vom 22. Juni 1960 zurückgewiesen wurde.

    Der erkennende Senat hatte bereits in seinem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) entschieden, daß die Beschäftigung bei einer öffentlichen Körperschaft oder einem Unternehmen der öffentlichen Hand im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands keine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 4 der Ruhensvorschrift des § 127 DBG ist.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61
    Das Bundesverfassungsgericht hatte schon in seiner Entscheidung BVerfGE 3, 58 (154) [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] ausdrücklich die Möglichkeit offengelassen, daß bereits entstandene Forderungen auf Zahlung von Versorgungsbezügen als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützt seien.
  • BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56

    Berlin-Vorbehalt I

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61
    Damit stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelung, über die zu befinden das erkennende Gericht befugt ist (vgl. BVerfGE 7, 1 [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]).
  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61
    Das Bundesverfassungsgericht hat es sogar als verfassungswidrig erachtet, daß ein rückwirkend in Kraft tretendes Gesetz die Möglichkeit eröffnet, die vor seiner Verkündung auf Grund früherer, nur mit vorläufiger Geltung ausgestatteter Rechtsvorschriften erfolgte Festsetzung von Bezügen hinfällig zu machen (BVerfGE 15, 167 [207]).
  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61
    Hier hat das Bundesverfassungsgericht daran festgehalten (zuletzt in seiner Entscheidung vom 21. April 1964, ZBR 1964 S. 273 [275, 276]) - es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -, daß der Beamte "pro futuro nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung" hat, gegenüber einer in die Zukunft wirkenden Kürzung dieser Bezüge also keinen Verfassungsschutz genießt; vorausgesetzt wird dabei nur, daß die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete angemessene Alimentation gesichert bleibt.
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61
    In seiner Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt, daß der Schutz der Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG inhaltlich dem jener Versorgungsberechtigter entspricht, die - z.B. als Wehrmachtspensionäre - zwar nicht unter diesen beamtenrechtlichen Verfassungsartikel fallen, dafür aber mit dem Kernbestand ihrer Versorgungsansprüche durch Art. 14 GG geschützt werden.
  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61
    Eine Vertiefung in dieser Richtung würde wohl auch zu einem Eingehen auf die Bedenken nötigen, die - rechtspolitisch, aber auch rechtlich - gegen beamtenrechtliche Ruhensregelungen und jedenfalls gegen deren Erstreckung auf neuartige Fallgruppen erhoben worden sind (vgl. BVerwGE 12, 102 und dazu Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 1963, S. 130 unter Nr. 49); denn allein schon, daß auf derartige Bedenken in Rechtsprechung und Schrifttum bereits nachdrücklich aufmerksam gemacht worden war, muß - unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit - jedenfalls das rückwirkende Inkraftsetzen verschlechternder Neuregelungen nur um so fragwürdiger erscheinen lassen.
  • BVerwG, 13.03.1962 - II C 78.61

    Anrechenbarkeit von Einkommen eines Versorgungsberechtigten aus der Verwendung im

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in mehreren Entscheidungen zu denselben oder zu entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften dieselbe Rechtsauffassung vertreten (vgl. Urteile vom 9. November 1961 - BVerwG II C 168.59 - [BVerwGE 13, 165] und vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 4]); er hat dabei noch ausgesprochen (im letztgenannten Urteil), daß insoweit eine spätere gesetzliche Änderung - dort zu § 158 Abs. 5 BBG - nicht etwa als eine "Klarstellung" begriffen werden dürfe, die auch zu einer geänderten Beurteilung der früheren Gesetzeslage nötigen könnte.
  • BVerwG, 09.11.1961 - II C 168.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in mehreren Entscheidungen zu denselben oder zu entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften dieselbe Rechtsauffassung vertreten (vgl. Urteile vom 9. November 1961 - BVerwG II C 168.59 - [BVerwGE 13, 165] und vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 4]); er hat dabei noch ausgesprochen (im letztgenannten Urteil), daß insoweit eine spätere gesetzliche Änderung - dort zu § 158 Abs. 5 BBG - nicht etwa als eine "Klarstellung" begriffen werden dürfe, die auch zu einer geänderten Beurteilung der früheren Gesetzeslage nötigen könnte.
  • BVerwG, 30.06.1960 - VI B 14.60

    Berechnungsgrundlage für die Rentenbezüge - Anrechnung von Ansprüchen vor der

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61
    Daher hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - die Gültigkeit des angeführten Grundsatzes auch für den Bereich des § 145 Abs. 5 LBG (F. 1954) bejaht.
  • BVerwG, 22.02.1961 - VI C 38.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.06.1966 - II C 10.64

    Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts zur Normenkontrolle Berliner

    Demgemäß ist auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht - stillschweigend - in seinem Urteil vom 20. November 1964 (BVerwGE 20, 29) von der Geltung des Art. 33 Abs. 5 GG in Berlin-West ausgegangen.

    Denn die in Art. 100 GG bestimmte Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts zur Normenkontrolle ist mit dem Verbot, Berlin durch den Bund zu "regieren", nicht vereinbar (BVerwGE 20, 29 [31] unter Bezugnahme auf BVerfGE 7, 1 [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56] [10]; BVerwGE 10, 282 [BVerwG 09.05.1960 - I C 55/59] [286]; 18, 150 [151]; BGHZ 20, 112 [116]).

    Das schließt nicht aus, daß Einzelansprüche, die in Anwendung einer aus solchem Grunde nichtigen Norm bereits zahlbar geworden sind, unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie gleichwohl Bestand behalten können (vgl. BVerwGE 20, 29 [32/33] unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 58 [154]).

  • BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66

    Rechtsmittel

    Ein Verstoß gegen Art. 14 GG kann schon deshalb nicht vorliegen, weil dieser Vorschrift, soweit sie vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten betrifft, grundsätzlich Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis vorgeht (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]), der allerdings im Ergebnis keinen geringeren Schutz des Beamten beinhaltet, als er ihn bei Anwendung des Art. 14 GG genießen würde (vgl. BVerwGE 20, 29 [32]).

    Schließlich hat der Ruhestandsbeamte auch keinen durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruch auf unverminderte Höhe seiner Versorgungsbezüge (vgl. BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1; 18, 159 [166]; 21, 329 [344]; BVerwGE 20, 29 [32] und zuletzt Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 31.66 -).

  • BVerwG, 24.02.1972 - II C 32.70

    Beurlaubung eines Beamten von den dienstlichen Aufgaben unter Dienstbezugswegfall

    Denn dem Art. 14 GG geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis vor (vgl. u.a. BVerfGE 17, 337 [355]; BVerwGE 20, 29 [32]).

    Es liegt infolgedessen hier ein Fall vor, in dem ausnahmsweise bezüglich eines Teils der gewährten "deutschen" Versorgung rückwirkend eine Ruhensregelung erlassen und angewendet werden durfte (vgl. BVerwGE 20, 29 [34]).

  • BVerwG, 21.10.1982 - 2 B 85.82

    Anwendung der Verjährung des § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf

    Die auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - (BVerfGE 16, 94) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1964 - BVerwG 6 C 118.61 - (BVerwGE 20, 29) gestützte Auffassung der Beschwerde, daß bereits fällige Dienstbezüge nicht entschädigungslos entzogen werden dürften und gegenüber dem Eigentumsanspruch eine Berufung auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes, die Verjährung und auf eine Verwirkung ausscheide (B 2. der Beschwerdeschrift), gibt keinen Anlaß, von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.

    Eine Abweichung von dem in BVerwGE 20, 29 abgedruckten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts scheidet aus, weil diese Entscheidung das Berliner Landesbeamtengesetz betrifft, nicht aber die im vorliegenden Verfahren einschlägigen Vorschriften über die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes und über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

  • BVerwG, 23.07.1979 - 6 B 56.79

    Wegfall klärungsbedürftiger Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Herabsetzung von

    Diese aber genießt, wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls bereits entschieden hat, in ihrem Kernbestand den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG und wird damit in der gleichen Weise gesichert wie sie durch Art. 14 GG gesichert sein würde; Art. 33 Abs. 5 GG stellt sich deswegen im Verhältnis zu Art. 14 GG als eine Spezialvorschrift dar, die bezüglich der Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis - dazu gehören auch die Versorgungsansprüche - einem unmittelbaren Zurückgreifen auf Art. 14 GG so lange entgegensteht, als aus ihnen noch keine konkrete Zahlungsforderung erwachsen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 16, 94 [114.f.] m.w.N.; BVerwGE 39, 174 [178]; 41, 316 [324]; Urteil vom 20. November 1964 - BVerwG 6 C 118.61 - [DÖV 1965, 167]).

    Hier von sind lediglich Forderungen auf Zahlung von Versorgungsbezügen ausgenommen, auf die nicht nur - wie beim Kläger vor seinem Eintritt in den Ruhestand - eine Anwartschaft bestand, sondern die bereits als Zahlungsanspruch entstanden waren (Urteil vom 20. November 1964 - BVerwG 6 C 118.61 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 08.09.1966 - VI C 8.64

    Einordnung einer Beschäftigung bei den Saarbergwerken als "Verwendung im

    Dieser Erwägung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt Rechnung getragen (vgl. für den Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften: BVerwGE 10, 355 [BVerwG 14.06.1960 - II C 27/59] [356]; für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands vor Inkrafttreten einschlägiger gesetzlicher Änderungen: BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56]; Urteil vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 4]; BVerwGE 20, 29 [BVerwG 20.11.1964 - VI C 118/61] [30]).

    Der an sich auch vom Berufungsgericht erkannte Ausnahmecharakter dieser Regelung und die ohnehin gegen sie, vor allem aber gegen ihre Erstreckung auf neue Fallgruppen rechtspolitisch und auch rechtlich erhobenen Bedenken (vgl. BVerwGE 20, 29 [BVerwG 20.11.1964 - VI C 118/61] [35]; 22, 1; Nitschke in ZBR 1966 S. 119) stehen einer erweiternden Auslegung entgegen.

  • BVerwG, 02.10.1974 - VI B 59.74

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

    Wenn auch über diese spezielle Frage, wie die Beschwerde ausführt, noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, so gilt doch der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. u.a. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]; 17, 337; 21, 329 [344]) und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. BVerwGE 20, 29 [32]; Beschluß vom 31. August 1959 - BVerwG II C 101.58 - und Urteile vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 - [Buchholz 235.1 § 17 LBesG NW Nr. 1 = RiA 1963, 15], vom 15. September 1966 - BVerwG II C 104.64 - [Buchholz 237.1 Art. 207 BayBG 60 Nr. 1 = ZBR 1967, 127] und vom 29. März 1968 - BVerwG VI C 11.67 - [Buchholz 235.12 § 26 LBesG Berlin Nr. 6]) herausgestellte Grundsatz, daß der Beamte durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis für die Zukunft nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung erwirbt, abgesehen von dem in BVerwGE 20, 29 (32 ff.) [BVerwG 20.11.1964 - VI C 118/61] erörterten Fall des bereits fällig gewordenen Teilanspruchs, allgemein.

    Daß es sich bei der Umwandlung der bis dahin unwiderruflichen Stellenzulage für Alleinstehende und für Erste Lehrer in eine Funktionszulage durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Besoldungsrechts vom 27. März 1954 um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Änderung für die Zukunft in dem in BVerwGE 20, 29 (32) [BVerwG 20.11.1964 - VI C 118/61] dargelegten Sinn gehandelt hat, bedarf keiner Erörterung.

  • BVerwG, 08.11.1972 - VI B 25.72

    Zeitliche Begrenzung eines Erhöhungszuschlages bei der Beamtenbesoldung -

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 16, 94 [115]; 17, 337 [355]; 21, 329 [344, 345]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl u.a. BVerwGE 20, 29 [31, 32]) ist bereits geklärt, daß die beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche zwar in ihrem Kernbestand (angemessener, "standesgemäßer" Lebensunterhalt), nicht aber bezüglich ihrer ziffernmäßigen Höhe verfassungsrechtlich gewährleistet sind.

    Es handelt sich bei den hier in Frage stehenden Versorgungsansprüchen auch nicht um bereits fällige Bezüge, die eine eigentumsähnliche Vermögensposition im Sinne der Entscheidung BVerwGE 20, 29 (31, 32) vermitteln.

  • BVerwG, 23.07.1979 - 6 B 57.79

    Herabsetzung von Versorgungsleistungen - Ausgleich der Herabsetzung von

    Diese aber genießt, wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls bereits entschieden hat, in ihrem Kernbestand den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG und wird damit in der gleichen Weise gesichert wie sie durch Art. 14 GG gesichert sein würde; Art. 33 Abs. 5 GG stellt sich deswegen im Verhältnis zu Art. 14 GG als eine Spezialvorschrift dar, die bezüglich der Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis - dazu gehören auch die Versorgungsansprüche - einem unmittelbaren Zurückgreifen auf Art. 14 GG so lange entgegensteht, als aus ihnen noch keine konkrete Zahlungsforderung erwachsen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 16, 94 [114 f.] m.w.N.; BVerwGE 39, 174 [178]; 41, 316 [324]; Urteil vom 20. November 1964 - BVerwG 6 C 118.61 - [DÖV 1965, 167]).

    Hier von sind lediglich Forderungen auf Zahlung von Versorgungsbezügen ausgenommen, auf die nicht nur - wie beim Kläger vor seinem Eintritt in den Ruhestand - eine Anwartschaft bestand, sondern die bereits als Zahlungsanspruch entstanden waren (Urteil vom 20. November 1964 - BVerwG 6 C 118.61 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 55.69

    Rückwirkende Schlechterstellung hinsichtlich der Versorgungsbezüge - Beschwerde

    Eine Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung BVerwGE 20, 29 liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Entscheidung nur in bezug auf bereits fällig gewordene (Dienst- oder) Versorgungsbezüge einen Verfassungsschutz vor rückwirkender Schlechterstellung annimmt; die Fälligkeit hat das Berufungsgericht hinsichtlich der hier in Rede stehenden Leistungen (Beschäftigungsvergütung und Unterhaltszuschuß) verneint.

    Soweit der Kläger einen Widerspruch zwischen dem Berufungsurteil und der Entscheidung BVerwGE 20, 29 ferner mit der Begründung geltend macht, das Berufungsgericht habe gefordert, "daß der Unterhaltszuschuß bereits ausgezahlt sein muß", verkennt er, daß das Berufungsgericht (S. 14 der Urteilsausfertigung) nicht etwa den vorbezeichneten Verfassungsschutz auf die Fälle erfolgter Auszahlung beschränkt hat, sondern mit der zitierten Darlegung lediglich die Spezialregelung des § 4 Satz 3 der Unterhaltszuschußverordnung vom 17. Oktober 1963 (Bayer.GVBl. S. 194) ausgelegt hat, nach welcher Vorschrift der Unterhaltszuschuß für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum folgenden Monatsende "belassen" wird.

  • BVerwG, 13.03.1970 - II B 55.69

    Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht eines Dienstherrn -

  • BVerwG, 28.06.1968 - VI C 103.65

    Ruhegehalt eines Beamten - Schaden auf Grund einer verspäteten Auszahlung von

  • BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82

    Überleitungszulage - Erhöhung der Dienstbezüge - Dienstaltersstufe

  • BVerwG, 09.11.1983 - 2 B 102.83

    Beamtenrecht - Ruhensregelung - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerwG, 15.12.1971 - VI C 56.68

    Bemühungen um Wiedereinstellung in den Polizeidienst - Unterbrechung der Karriere

  • BVerwG, 17.03.1983 - 2 C 28.81

    Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung bei Zusammentreffen von Witwengeld und

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.66

    Anrechnung von Rententeilen aus einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis auf

  • BVerwG, 07.02.1968 - VI C 57.65
  • BVerwG, 10.03.1969 - VI B 27.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

  • BSG, 25.08.1983 - 8 RK 6/83
  • BVerwG, 13.08.1968 - II C 73.67

    Veränderung der Besoldung bei Gesetzesänderung - Überprüfung der Festsetzung des

  • BVerwG, 15.08.1968 - II B 11.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64

    Berechnung des Witwengeldes nach den Vorschriften über ruhegehaltfähige

  • BVerwG, 29.03.1968 - II B 1.67

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Neufestsetzung

  • BVerwG, 07.12.1965 - II C 199.61

    Anrechnung der ostzonalen Rente des Ehegatten auf die Versorgungsbezüge des

  • BVerwG, 10.05.1967 - VI C 14.67

    Anspruch auf Berücksichtigung einer Tätigkeit einer Beamtin bei Festsetzung des

  • BVerwG, 27.07.1965 - VI C 34.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.04.1965 - VI C 28.63

    Rechtsmittel

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